Statuten des Vereins marinecultures.org
1. SITZ / NAME
1.1 Unter dem Namen MARINECULTURES.ORG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Zürich, Schweiz.
2. ZWECK / ZIELE
2.1 Erforschung, Entwicklung, Aufbau und Förderung einer in allen Bereichen nachhaltigen Nutzung des Meeres, insbesondere der Verbesserung des Schutzes des Meeres und der Küstenregionen durch Aquakulturen in Einklang mit den vor Ort lebenden Menschen, den lokalen Communities sowie den Öko- und Wirtschaftssystemen.
2.2 Der Verein ist konfessionell und politisch neutral, nicht an finanziellem Gewinn orientiert und in der Schweiz steuerbefreit.
2.3 Für das Erlangen seiner Ziele kann der Verein bei Bedarf unter Anderem in folgenden Bereichen aktiv werden:
- Forschung und Entwicklung im Bereich der ökologischen Produktion von Schwämmen, Korallen, Muscheln, Perlen u. a. maritimen Kulturen, insbesondere des Aufbaus und Betriebs von Aquakultur-Farmen mit durchgängig ökologischem Management.
- Spezielle Förderung von Frauen durch Arbeit und guten Einnahmemöglichkeiten in Aquakulturbetrieben.
- Vermittlung von Mikrokrediten für lokale Kleinunternehmen als Starthilfe im Zusammenhang mit Aquakulturbetrieben.
- Schulung und Beratung von Einheimischen und lokalen Communities mittels Durchführungen von Workshops, Ausbildungslehrgängen, praktischen Schulungen, Seminaren, Konferenzen etc.
- Förderung von Partnerschaften und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Institutionen, die international, national oder lokal im Bereich Aquakultur sowie Meeres- und Küstenschutz tätig sind.
- Hilfestellung bei der Entwicklung von politischen, regulatorischen und gesetzlichen Steuerungsmassnahmen zum verbesserten Schutz des Meeres, der Strände und Küsten und der dort beheimateten Lebewesen.
- Förderung und aktive Unterstützung von Projekten, Organisationen und Privatbetrieben, welche in den Bereichen natürliches Ressourcen-Management, Meeres- und Artenschutz, Community Development oder einer anderen dem Vereinszweck verwandten Sache engagiert sind.
- Frühzeitige Integration der lokalen Bevölkerung in die Projekte. Förderung von lokalen Selbsthilfeorganisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
- Organisation und Förderung von Forschungsarbeiten im Bereich Aquakulturen, Meeres- und Küstenschutz.
- Förderung von Aquakultur-Tourismus.
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Im Fall einer Ablehnung kann der oder die Abgewiesene an die Vereinsversammlung rekurrieren. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitragszahlung.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bis spätestens am 15. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres. Bei verspäteter Austrittserklärung ist das austretende Mitglied bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres beitragspflichtig.
- durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen ist oder den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat. Als Rekursinstanz entscheidet die Vereinsversammlung endgültig.
3.3 MITGLIEDSCHAFTSKATEGORIEN
3.3.1 Der Verein bietet Mitgliedern die Option einer Aktivmitgliedschaft und verschiedener Passivmitgliedschaftsformen.
3.3.2 Passivmitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch finanzielle, logistische oder andere Hilfestellungen und haben kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung. Sie müssen nicht an den Vereinssitzungen und Vereinsversammlungen teilnehmen. Sie werden periodisch per E-Mail über die Vereinstätigkeiten informiert.
3.3.3 Aktivmitglieder arbeiten aktiv mit und bestimmen zusammen mit dem Vorstand die Willensbildung des Vereins in Form von Vereinsbeschlüssen nach Massgabe der gesetzlichen (Art. 65 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)) sowie der statuarischen Zuständigkeit (Ziff. 4 der Statuten) der Vereinsversammlung. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme an der Vereinsversammlung.
3.4 PASSIVMITGLIEDSCHAFT
3.4.1 Eine Aufnahme kann jederzeit über das entsprechende Formular auf der Website, per E-Mail oder telefonisch beantragt werden. Über die Aufnahme bestimmt die Geschäftsleitung.
3.4.2 Möchte ein Passivmitglied die Aktivmitgliedschaft erlangen, muss es diese mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen. Nach Konsultation der Geschäftsleitung hat der Vorstand an der Vereinsversammlung einen Antrag zur Aufnahme/Ablehnung zu stellen. Für die Annahme/Ablehnung eines Aktivmitgliedschaftsantrags wird eine 2/3-Mehrheit der Vereinsversammlung benötigt.
3.4.3 Es gibt folgende Formen der Passivmitgliedschaft
- Studierende: Natürliche Personen, die zum Erreichen der Ziele der Organisation beitragen und bei einer vom Verein anerkannten Ausbildungsstätte registriert sind.
- Natürliche Personen: Personen, die zum Erreichen der Ziele der Organisation beitragen.
- Associate: Partner-Institutionen und Partner-Organisationen, welche ähnliche Ziele anstreben.
- Corporate: Juristische Personen, die zum Erreichen der Ziele der Organisation beitragen und deren Tätigkeiten mit diesen nicht in Konflikt stehen.
- Ehrenmitgliedschaft: Personen oder Institutionen, welche sich in besonderer Weise um die Organisation verdient gemacht haben, können durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.5 AKTIVMITGLIEDSCHAFT
3.5.1 Eine Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften offen.
3.5.2 Eine Aktivmitgliedschaft dauert jeweils 1 Jahr. Eine Wiederwahl muss jährlich durch die Vereinsversammlung bestätigt werden.
3.5.3 Ein Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Monatsende möglich.
3.5.4 Eine Abwahl benötigt die 2/3-Mehrheit der Vereinsversammlung und muss nicht begründet werden.
3.5.5 Nach Austritt oder Abwahl wird ein Aktivmitglied auf Antrag zum Passivmitglied.
3.5.6 Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsleitung werden mit ihrer Ernennung oder durch die Aufnahme ihrer Funktion automatisch Aktivmitglieder. Sie verlieren den Status der Aktivmitgliedschaft im Augenblick der Aufgabe ihrer Funktion oder durch Abwahl, Rücktritt oder Austritt.
4. VEREINSVERSAMMLUNG (GV)
4.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand unter Beilage der Traktanden mindestens 2 Wochen im Voraus per E-Mail oder telefonisch einberufen.
4.2 In die ausschliessliche Kompetenz der Vereinsversammlung fallen insbesondere
- Festsetzung und Änderung der Statuten,
- Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern,
- die Wahl des Vorstandes, wobei im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit nötig ist und danach für die Wahl eine einfache Mehrheit genügt,
- die jährliche Abnahme von Erfolgsrechnung und Bilanz,
- die Entlastung des Vorstandes.
4.3 Zur Beschlussfassung müssen mindestens 1/2 aller Aktivmitglieder anwesend oder zugeschaltet sein. Vereinsversammlungen per Sykpe, Telefon oder dgl. sind möglich. Für die Aufnahme und den Ausschluss von Aktivmitgliedern, die Abänderung der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Im Übrigen entscheidet die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr, sofern die Statuten für einen Beschluss nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangen. Die schriftliche Zustimmung von 2/3 aller Aktivmitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
4.4 Die Vereinsversammlung kann Sektionen bilden und sich an Organisationen und Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck beteiligen.
5. VORSTAND
5.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen und wird von der Vereinsversammlung für 2 Jahre gewählt. Die maximale Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ist auf 10 Jahre beschränkt. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Auf Antrag an die Vereinsversammlung können Mandate entschädigt werden.
5.2 Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung mit der Verantwortung für die Geschäftsleitung des Vereins betraut. Als strategisches Führungsorgan
- definiert er die Strategie für die Umsetzung der Vereinsziele,
- legt er Grundsätze des Rechnungswesens fest,
- bestimmt er eine externe Revisionsstelle,
- überwacht er die Mittelverwendung,
- wählt und überwacht er die Geschäftsleitung und erstellt ein Geschäftsleitungs-Reglement,
- stellt er Informationen für die Mitglieder und die Leitungsgremien sicher,
- regelt er die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
5.3 Der Vorstand entscheidet über alle Bereiche und übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er kann bestimmte Aufgaben an die Geschäftsleitung sowie an Kommissionen oder an Externe delegieren.
5.4 Der Vorstand ernennt die Mitglieder der Geschäftsleitung mit einfachem Mehr und kann sie auch mit einfachem Mehr abberufen.
5.5 In Zweigstellen des Vereins in anderen Ländern kann der Vorstand ein Advisory Board (Beirat) konstituieren, um den Verein vor Ort zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten. Alle lokalen Beiräte sind der Geschäftsleitung direkt unterstellt und haben ohne ein vom Vorstand erteiltes Mandat keine rechtlichen oder finanziellen Befugnisse.
6. GESCHÄFTSLEITUNG
6.1 Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Sie ist für die effiziente und erfolgreiche Betriebsführung verantwortlich und vertritt im Rahmen des vom Vorstand definierten Geschäftsleitungs-Reglements den Verein nach aussen. Sie interveniert, wenn Vereinsinteressen auf dem Spiel stehen.
6.2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Vorstand angestellt und entlassen.
6.3 Die Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung sind im Geschäftsleitungs-Reglement definiert.
6.4 Die Geschäftsleitung ist in Vorstandsitzungen mit beratender Stimme dabei.
7. HAFTUNG
7.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
8. BEITRAGSPFLICHT
8.1 Die Höhe der jährlichen Aktiv- und Passiv-Mitgliederbeiträge wird durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Erfolgt in einem Jahr kein neuer Beschluss, gilt weiterhin der letztmals beschlossene Satz der Mitgliederbeiträge.
8.2 Tritt ein Mitglied erst im Verlaufe des Jahres in den Verein ein, so hat es den vollen Mitgliederbeitrag für das entsprechende Jahr zu bezahlen.
8.3 Tritt ein Mitglied im Verlaufe des Jahres aus dem Verein aus oder wird ausgeschlossen, so hat es keinen Anspruch auf volle oder teilweise Rückerstattung des Mitgliederbeitrags.
9. AUFLÖSUNG
9.1 Im Falle einer Auflösung des Vereins muss das Vermögen einer Organisation mit möglichst gleichem Zweck übertragen werden.
Ergeben sich Diskrepanzen oder Unklarheiten in der Auslegung zwischen der deutschen und englischen Fassung der Statuten, so ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.
Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft.
Statutenänderungen genehmigt mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 31. März 2016, Jambiani, Zanzibar / Melbourne..
> Download der Statuten (PDF, 86 kb)
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